281.42VZGLegislation The Federal Courts01.01.1921Originalquelle
Zur Versteigerung auf Anordnung des Richters nach Artikel 649b Absatz 3 ZGB1ist das Betreibungsamt oder, wenn das kantonale Recht es so bestimmt, das Konkursamt zuständig, in dessen Kreis das im Miteigentum stehende Grundstück oder der wertvollere Teile desselben liegt.
Die Kosten des Versteigerungsverfahrens sind vom Gesuchsteller vorzuschiessen und aus dem Erlös vorweg zu decken.
Der Zuschlag kann zu einem den Betrag der Pfandforderungen erreichenden Preise erteilt werden, auch wenn kein Überschuss erzielt wird.
Das Ergebnis der Steigerung ist in allen Fällen, auch wenn sie erfolglos geblieben ist, dem Richter mitzuteilen.
Im Übrigen sind die Artikel 73–73i hiervor, Artikel 73e Absatz 3 ausgenommen, entsprechend anwendbar. Eine Verwertung des im Miteigentum stehenden Grundstücks selbst infolge Grundpfandbetreibung (Art. 73f Abs. 2 hiervor und Art. 106a hiernach) ist indes nur abzuwarten, wenn sie unmittelbar bevorsteht.