(Art. 15 Abs. 2 Bst. b BBG)
- Das SBFI erlässt Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in den zweijährigen sowie in den drei- bis vierjährigen Grundbildungen.
- Die Mindestvorschriften werden in einem eidgenössischen Rahmenlehrplan oder, bei besonderen Bedürfnissen, in den Bildungsverordnungen konkretisiert.