(Art. 43 Abs. 3 BBG)
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Es wurde festgestellt, dass die Ablehnungsmöglichkeit im Anmeldeformular nicht den Anforderungen von Art. 37 Abs. 3 BBV entsprach.
“ch, eventualiter an eine andere sachverständige Person ausserhalb examen.ch, zu delegieren. 5. Es sei festzustellen, dass die Anmeldung des Beschwerdeführers gültig erfolgt ist. 6. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch den Beschwerdegegner diskriminiert worden sei. 7. Die Prüfungskosten seien von Fr. 2'700.-- auf Fr. 2'500.-- bzw. - aufgrund der Verletzung des Äquivalenzprinzips, des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Diskriminierungsverbots - auf Fr. 1'000.-- zu senken. Ferner sei festzustellen, dass die Werbekosten für die Unterkunft und die Kosten für Diplomfeierlichkeiten nicht zu den erforderlichen Prüfungskosten zu zählen seien und nicht erhoben werden dürften. Sodann sei seine im Zusammenhang mit der Prüfungsausschreibung bzw. Prüfungsanmeldung 2021 erfolgte Zustimmung zu einer Cookie-Richtlinie sowie zu den AGB und den Datenschutzbestimmungen des Vereins examen.ch aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Ablehnungsmöglichkeit der Personendaten im Anmeldeformular nicht den Anforderungen von Art. 37 Abs. 3 BBV entspreche. Der Verein examen.ch sei daher anzuweisen, die Erzwingung der Zustimmung zu den rechtswidrigen Datenschutzbestimmungen aufzuheben und die Ablehnungsmöglichkeit gemäss Art. 37 BBV zu gestalten. Zudem sei festzustellen, dass der Verein examen.ch keine gesetzliche Grundlage habe, die Daten der Kandidaten zu publizieren oder weiterzuleiten, und es sei bezüglich des Beschwerdeführers festzuhalten, dass er jeglicher Publikation von Daten zu seiner Person, sei es bei examen.ch oder beim SBFI, ablehnt habe. 8. Die schriftlichen und mündlichen Prüfungen des Beschwerdeführers seien an der Universität Zürich, Institut für BWL, bzw. bei einem anderen kompetenten Prüfungsträger ausserhalb des Vereins examen.ch abzuhalten (Teilantrag a). Eventualiter sei das SBFI zu verpflichten, die Prüfungen gemäss den besonderen Anforderungen des Nachteilsausgleichsgesuchs an eine dritte Prüfungsträgerin zu delegieren (Teilantrag b). 9. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdegegner gegen Datenschutzbestimmungen verstossen habe.”
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