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Selbst wenn die eidgenössische Prüfung früher abgelegt worden wäre, entfiele die Beitragsberechtigung, wenn der erste vorbereitende Kurs die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 78a Abs. 1 BBV nicht erfüllt.
“Es ist nicht ganz klar, ob die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, der zuständige Kanton habe ihr empfohlen, sie solle ihr Beitragsgesuch erst nach absolvierter Prüfung stellen, eine unrichtige Behördenauskunft und damit einen Anspruch auf den Schutz ihres Vertrauens darauf geltend machen will. Die Frage des Vertrauensschutzes kann indessen offengelassen werden, denn es ist nicht ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin ohne die behauptete Auskunft anders hätte verhalten können, um in der Folge als Absolventin eines vorbereitenden Kurses im Sinne von Art. 56a BBG beitragsberechtigt zu sein. Selbst wenn sie nämlich die eidgenössische Prüfung bereits früher, namentlich innert sieben Jahren nach Kursbeginn (vgl. Art. 66c Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 BBV), absolviert hätte, ergäbe sich keine Beitragsberechtigung, da - wie soeben ausgeführt - der erste vorbereitende Kurs selbst die zeitlichen Voraussetzungen nach Art. 78a Abs. 1 BBV nicht erfüllte.”
“Es ist nicht ganz klar, ob die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, der zuständige Kanton habe ihr empfohlen, sie solle ihr Beitragsgesuch erst nach absolvierter Prüfung stellen, eine unrichtige Behördenauskunft und damit einen Anspruch auf den Schutz ihres Vertrauens darauf geltend machen will. Die Frage des Vertrauensschutzes kann indessen offengelassen werden, denn es ist nicht ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin ohne die behauptete Auskunft anders hätte verhalten können, um in der Folge als Absolventin eines vorbereitenden Kurses im Sinne von Art. 56a BBG beitragsberechtigt zu sein. Selbst wenn sie nämlich die eidgenössische Prüfung bereits früher, namentlich innert sieben Jahren nach Kursbeginn (vgl. Art. 66c Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 BBV), absolviert hätte, ergäbe sich keine Beitragsberechtigung, da - wie soeben ausgeführt - der erste vorbereitende Kurs selbst die zeitlichen Voraussetzungen nach Art. 78a Abs. 1 BBV nicht erfüllte.”
Nach der intertemporalen Regelung von Art. 78a Abs. 1 BBV können Bundesbeiträge nur für vorbereitende Kurse gewährt werden, die nach dem 1. Januar 2017 begonnen haben. Entsprechende Kurse, die unbestritten vor diesem Datum begonnen wurden, fallen damit nicht in den Förderbereich des Bundes.
“Nach der intertemporalen Regelung der geänderten Verordnung können Kurse, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten, unterstützt werden, sofern sie nach dem 1. Januar 2017 begonnen haben (Art. 78a Abs. 1 BBV). Die verordnungsrechtliche Regelung von Art. 78a Abs. 1 BBV regelt die zeitlichen Voraussetzungen für die Ausrichtung von Unterstützungsbeiträgen des Bundes eindeutig und es besteht kein Raum für die Ausrichtung von Bundesbeiträgen für Vorbereitungskurse, die vor dem 1. Januar 2017 begonnen haben (vgl. Urteil des BGer 2C_598/2021 vom 24. August 2021 E. 3.2).”
“Der fragliche vorbereitende Kurs der Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen vor dem 1. Januar 2017 begonnen und erfüllt damit die Voraussetzungen der intertemporalen Regelung von Art. 78a Abs. 1 BBV für Beiträge des Bundes nicht. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Beitragsgesuch der Beschwerdeführerin für den von ihr besuchten Kurs mit Beginn im Januar 2016 abgewiesen hat.”
“Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer keinerlei konkrete Hinweise für die von ihm behauptete Praxisänderung des SBFI vorlegt, ist darauf hinzuweisen, dass die von der Vorinstanz ausführlich gewürdigte verordnungsrechtliche Regelung von Art. 78a Abs. 1 BBV die zeitlichen Voraussetzungen für die Ausrichtung von Unterstützungsbeiträgen des Bundes eindeutig regelt. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Vorbereitungskurs unbestrittenermassen schon 2010 begonnen hat (vgl. auch Beschwerde, S. 1), besteht in Anbetracht dieser klaren Regelung im vorliegenden Fall kein Raum für die Ausrichtung von Bundesbeiträgen.”
Für Kurse, die vor dem 1. Januar 2017 begonnen haben, können nach Art. 78a Abs. 1 BBV keine Bundesbeiträge gewährt werden.
“Nach der intertemporalen Regelung der geänderten Verordnung können Kurse, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten, unterstützt werden, sofern sie nach dem 1. Januar 2017 begonnen haben (Art. 78a Abs. 1 BBV). Die verordnungsrechtliche Regelung von Art. 78a Abs. 1 BBV regelt die zeitlichen Voraussetzungen für die Ausrichtung von Unterstützungsbeiträgen des Bundes eindeutig und es besteht kein Raum für die Ausrichtung von Bundesbeiträgen für Vorbereitungskurse, die vor dem 1. Januar 2017 begonnen haben (vgl. Urteil des BGer 2C_598/2021 vom 24. August 2021 E. 3.2).”
Sind vorbereitende Kurse in ihrer Gesamtheit vor dem 1. Januar 2017 begonnen worden, besteht nach Art. 78a Abs. 1 BBV kein Anspruch auf Bundesbeiträge, auch wenn der Kurs später modular fortgesetzt oder einzelne Module nach diesem Datum absolviert wurden.
“Januar 2017 als Zeitpunkt bestimme, ab dem der Bund Absolvierende von vorbereitenden Kursen für höhere Fachprüfungen unterstütze. Mit der Anpassung der Verordnung sei ein Wechsel von der angebotsorientierten kantonalen Finanzierung zur subjektorientierten Bundesfinanzierung vollzogen worden. Für Beitragsgesuche mit Kursbeginn vor dem 1. Januar 2017 seien mithin die Kantone zuständig gewesen, nach diesem Datum der Bund. Die Bundesregelung knüpfe die Beitragsberechtigung dabei an vorbereitende Kurse in ihrer Gesamtheit und nicht an einzelne Ausbildungsmodule (E. 3.2 des angefochtenen Entscheids). Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass dieser einen modularen Vorbereitungskurs besucht habe, der schon vor dem 1. Januar 2017 begonnen habe. Der Beschwerdeführer habe den vorbereitenden Kurs gemäss Angaben der Kursanbieterin im April 2010 begonnen, worauf ein längerer Unterbruch und die Fortsetzung mit einem Modul im März 2017 gefolgt seien. Der vorbereitende Kurs habe somit unbestrittenermassen vor dem 1. Januar 2017 begonnen und erfülle somit die Voraussetzungen von Art. 78a Abs. 1 BBV für Beiträge des Bundes nicht. Schon deshalb sei das Beitragsgesuch abzuweisen (E. 3.3 des angefochtenen Entscheids). Hinzu komme, dass eine Kumulation von Finanzhilfen aus verschiedenen Erlassen für eine identische Leistung nach Art. 12 des Subventionsgesetzes vom 8. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1) grundsätzlich nicht zulässig sei, wobei die involvierten Behörden dazu verpflichtet seien, sich bei Mehrfachleistungen untereinander zu koordinieren. Zusammen mit der Schweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK) habe das SBFI daher eine Übergangsregelung erarbeitet, die am 24. März 2016 kommuniziert worden sei und auch in der Vernehmlassungsvorlage über die Änderung der Verordnung über die Berufsbildung (BBV) : Stärkung der höheren Berufsbildung (Übergang von der Kantons- zur Bundesfinanzierung, Ziff. 3.4.4, abrufbar unter <https://www.sbfi.admin.ch/sbfi/de/home/bildung/hbb/bundesbeitraege/vernehmlassungen.html>) enthalten gewesen sei. Demnach sei von Anfang an vorgesehen gewesen, dass die Kantone auch nach dem 31.”
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