(Art. 34 Abs. 2 BBG) Wurden Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges erworben, so setzt die Zulassung zum Qualifikationsverfahren eine mindestens fünfjährige berufliche Erfahrung voraus.
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Eine verkürzte, schulisch organisierte berufliche Grundbildung ist als geregelter Bildungsgang anzusehen. In diesem Fall sind die in Art. 32 BBV (für nicht‑geregelte Bildungsgänge) vorgesehenen Zulassungsvoraussetzungen zum Qualifikationsverfahren nicht massgeblich.
“Art. 33 und Art. 38 BBG). Zu Letzteren zählt insbesondere das sogenannte Validierungsverfahren. Wer das Qualifikationsverfahren erfolgreich absolviert hat, ist unabhängig von der Art des Qualifikationsverfahrens berechtigt, den festgelegten Titel – vorliegend Informatikerin EFZ/Informatiker EFZ – zu tragen (Art. 36 BBG). 3.2 Das SBFI hat die Qualifikationsverfahren Informatikerin EFZ/Informatiker EFZ sowie die Zulassung zu diesen gestützt auf Art. 34 Abs. 2 BBG in Art. 16 BiVo 2020 bzw. Art. 18 BiVo 2013 geregelt. Wer die berufliche Grundbildung Informatikerin EFZ/Informatiker EFZ im Rahmen eines geregelten Bildungsganges erwirbt, absolviert im Anschluss daran eine bzw. mehrere Abschlussprüfungen. Wer hingegen keinen geregelten Bildungsgang durchläuft, absolviert ein anderes vom SBFI anerkanntes Qualifikationsverfahren (vgl. insbesondere Art. 16 Abs. 2 BiVo 2020; Art. 17 Abs. 3 und 5 BBG). Für Personen aller Berufsrichtungen, welche keinen geregelten Bildungsgang durchlaufen, sieht Art. 32 BBV eine mindestens fünfjährige berufliche Erfahrung als Zulassungsvoraussetzung für das Qualifikationsverfahren vor. Art. 16 Abs. 2 BiVo 2020 bzw. Art. 18 lit. c BiVo 2013 sehen überdies spezifische Zulassungsvoraussetzungen zum Qualifikationsverfahren Informatikerin EFZ/Informatiker EFZ für Personen, welche keinen geregelten Bildungsgang durchlaufen, vor. Wie die Vorinstanz richtig festhält, stellt die vom Beschwerdeführer angestrebte verkürzte schulisch organisierte berufliche Grundbildung einen geregelten Bildungsgang dar (vgl. SBFI, Handbuch, S. 9 und 25). Die Zulassungsvoraussetzungen für das Qualifikationsverfahren gemäss Art. 16 Abs. 2 BiVo 2020 bzw. Art. 18 lit. c BiVo 2013 und Art. 32 BBV sind daher – entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners – unbeachtlich. 3.3 Gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. b BiVo 2020 bzw. Art. 18 lit. b BiVo 2013 wird zu den Qualifikationsverfahren zugelassen, wer die berufliche Grundbildung an einer vom Kanton anerkannten Bildungsinstitution absolviert hat. Der Beschwerdeführer strebt eine berufliche Grundbildung in der Form der schulisch organisierten Grundbildung bei der Schule C an.”
Die Zulassung zum Qualifikationsverfahren nach Art. 32 BBV setzt voraus, dass die erwachsene Person mindestens fünf Jahre berufliche Erfahrung nachweist. Die Zulassung wird vom Kanton erteilt; dieser prüft im Einzelfall etwa auch, ob ein Teil der Erfahrung im angestrebten Berufsbereich liegt und ob die Person den Anforderungen des Qualifikationsverfahrens gewachsen ist. Ein Anspruch auf Aufnahme in vorgelagerte Vorbereitungskurse bzw. in die Nachholbildung besteht nicht.
“Die Schulleitung entscheidet über die Zulassung nach Massgabe der von der Bildungsdirektion festgelegten Aufnahmekriterien und der verfügbaren Plätze (§ 38 Abs. 3 Satz 1 VEG BBG; vgl. auch SBFI, Handbuch "Berufliche Grundbildung für Erwachsene" vom 27. September 2017 [abrufbar unter <www.sbfi.admin.ch/sbfi/de/home/bildung/bwb/bb-steuerung/projekte-und-initiativen/berufsabschluss-fuer-erwachsene/handbuch-berufliche-grundbildung-fuer-erwachsene.html>], Ziff. 2.1.7). Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in einen Ausbildungsgang der Nachholbildung (§ 38 Abs. 3 Satz 2 VEG BBG). Handelt es sich dabei – wie hier – um einen speziellen Vorbereitungskurs und hat die Person, die die Nachholbildung absolviert, dafür nicht den Unterricht in einer Regelklasse einer Berufsfachschule zu besuchen, ist auch ein Schul- oder Kursgeld zu entrichten (§ 18 der Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010 [LS 413.312]). Die Zulassung zum Qualifikationsverfahren erteilt der Kanton. Voraussetzung für die Zulassung ist, dass die erwachsene Person mindestens fünf Jahre berufliche Erfahrung (Art. 32 BBV) und je nach Bildungsverordnung einen Teil davon im Bereich des angestrebten Berufes hat und glaubhaft macht, den Anforderungen des jeweiligen Qualifikationsverfahrens gewachsen zu sein (vgl. Art. 21 lit. c der Verordnung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation [SBFI] über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis [EFZ] vom 16. August 2021 [SR 412.101.221.73]). 3.2.2 Die Beschwerdeführerin wurde lediglich vom Ausbildungsgang "Kaufmännische Grundbildung für Erwachsene" ausgeschlossen, den sie bei der Beschwerdegegnerin zur Vorbereitung auf das Qualifikationsverfahren zum Erwerb des EFZ als Kauffrau absolvierte; die vom Kanton erteilte Zulassung für das Qualifikationsverfahren wurde ihr nicht entzogen. Wie vorstehend dargelegt, besteht kein Anspruch auf den Besuch des genannten Kurses und machen weder das Bundes- noch das kantonale Recht der Beschwerdegegnerin konkrete Vorgaben bezüglich der Regelung der Zulassung und der Ausgestaltung desselben.”
Ein Teil der mindestens fünfjährigen beruflichen Erfahrung kann im Bereich des angestrebten Berufs erbracht worden sein; diese Erfahrung ist glaubhaft zu machen.
“Die Schulleitung entscheidet über die Zulassung nach Massgabe der von der Bildungsdirektion festgelegten Aufnahmekriterien und der verfügbaren Plätze (§ 38 Abs. 3 Satz 1 VEG BBG; vgl. auch SBFI, Handbuch "Berufliche Grundbildung für Erwachsene" vom 27. September 2017 [abrufbar unter <www.sbfi.admin.ch/sbfi/de/home/bildung/bwb/bb-steuerung/projekte-und-initiativen/berufsabschluss-fuer-erwachsene/handbuch-berufliche-grundbildung-fuer-erwachsene.html>], Ziff. 2.1.7). Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in einen Ausbildungsgang der Nachholbildung (§ 38 Abs. 3 Satz 2 VEG BBG). Handelt es sich dabei – wie hier – um einen speziellen Vorbereitungskurs und hat die Person, die die Nachholbildung absolviert, dafür nicht den Unterricht in einer Regelklasse einer Berufsfachschule zu besuchen, ist auch ein Schul- oder Kursgeld zu entrichten (§ 18 der Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010 [LS 413.312]). Die Zulassung zum Qualifikationsverfahren erteilt der Kanton. Voraussetzung für die Zulassung ist, dass die erwachsene Person mindestens fünf Jahre berufliche Erfahrung (Art. 32 BBV) und je nach Bildungsverordnung einen Teil davon im Bereich des angestrebten Berufes hat und glaubhaft macht, den Anforderungen des jeweiligen Qualifikationsverfahrens gewachsen zu sein (vgl. Art. 21 lit. c der Verordnung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation [SBFI] über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis [EFZ] vom 16. August 2021 [SR 412.101.221.73]). 3.2.2 Die Beschwerdeführerin wurde lediglich vom Ausbildungsgang "Kaufmännische Grundbildung für Erwachsene" ausgeschlossen, den sie bei der Beschwerdegegnerin zur Vorbereitung auf das Qualifikationsverfahren zum Erwerb des EFZ als Kauffrau absolvierte; die vom Kanton erteilte Zulassung für das Qualifikationsverfahren wurde ihr nicht entzogen. Wie vorstehend dargelegt, besteht kein Anspruch auf den Besuch des genannten Kurses und machen weder das Bundes- noch das kantonale Recht der Beschwerdegegnerin konkrete Vorgaben bezüglich der Regelung der Zulassung und der Ausgestaltung desselben.”
Die Zulassung zum Qualifikationsverfahren gestützt auf Art. 32 BBV ändert nicht die inhaltlichen Anforderungen des Verfahrens; aus einer solchen Zulassung ergeben sich keine erleichterten Prüfungsanforderungen zugunsten der Kandidaten.
“Aus den Akten erhellt, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 32 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV, SR 412.101) in Verbindung mit Art. 14 lit. c VO Systemgastronomie zum Qualifikationsverfahren zugelassen wurde. Gemäss diesen Bestimmungen ist für die Zulassung von Kandidatinnen und Kandidaten, die ihre berufliche Grundausbildung ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs erworben haben, insbesondere eine mindestens fünfjährige berufliche Erfahrung vorausgesetzt, wovon mindestens drei Jahre im Bereich der Systemgastronomie. Die Vorinstanz ging vor diesem Hintergrund zu Unrecht davon aus, dass die Beschwerdeführerin das Qualifikationsverfahren im Anschluss an eine Berufslehre absolvierte. Inhaltlich resultieren aus den verschiedenen Zulassungsmöglichkeiten jedoch keine anderen Anforderungen an die Kandidatinnen und Kandidaten des Qualifikationsverfahrens (vgl. Art. 15 in Verbindung mit Art. 4 VO Systemgastronomie). Die Beschwerdeführerin kann folglich aus dem Umstand, dass sie gestützt auf Art. 32 BBV in Verbindung mit Art. 14 lit. c VO Systemgastronomie zugelassen worden war, nichts zu ihren Gunsten ableiten.”
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