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Der Antrag auf Auszahlung von Teilbeiträgen nach Art. 66a Abs. 3 BBV ist freiwillig. Nach der einschlägigen Rechtsprechung liegt die Einhaltung allfälliger Fristen beim Antragstellenden; eine Pflicht der Prüfungsbehörde oder der Vorinstanz, auf die Frist hinzuweisen, besteht nicht.
“Eine Pflicht, den Beschwerdeführer auf die Frist hinzuweisen, besteht nach der Verordnungsregelung - entgegen seiner Auffassung - weder bei der Prüfungsbehörde noch bei der Vorinstanz. Der Antrag auf Teilbeträge ist freiwillig (Art. 66a Abs. 3 BBV) und die Einhaltung der Frist Sache des Antragstellers.”
“Eine Pflicht, den Beschwerdeführer auf die Frist hinzuweisen, besteht nach der Verordnungsregelung - entgegen seiner Auffassung - weder bei der Prüfungsbehörde noch bei der Vorinstanz. Der Antrag auf Teilbeträge ist freiwillig (Art. 66a Abs. 3 BBV) und die Einhaltung der Frist Sache des Antragstellers.”
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