(Art. 68 BBG)
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Ist eine ausländische Ausbildung nicht reglementiert und damit nicht als "Diplom, das auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruht" einzustufen, ist der Vergleich nach Art. 69a BBV nicht vorzunehmen. Die Erstinstanz durfte deshalb die materiellen Voraussetzungen für eine Anerkennung gestützt auf Art. 69a BBV nicht prüfen.
“Da die Anerkennungsbedingungen gemäss der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllt sind und damit eine entsprechende Anerkennung des Diploms der Beschwerdeführerin ausser Betracht fällt, ist subsidiär zu prüfen, ob gegebenenfalls eine Diplomanerkennung nach Schweizer Recht möglich ist. Die Erstinstanz führte diesbezüglich aus, ein ausländischer Abschluss werde mit einem schweizerischen Abschluss erst dann entlang von Art. 69a BBV verglichen, wenn der ausländische Abschluss auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhe. Der Ausbildungsgang, den die Beschwerdeführerin in den Jahren 2009 bis 2012 an einer akkreditierten Bildungseinrichtung in Polen absolviert habe, sei nicht reglementiert gewesen. Zudem sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Ausbildung in Kosmetologie, Fachbereich Podologie, nicht berechtigt sei, in Polen einen Beruf auszuüben, welcher mit jenem der diplomierten Podologin HF in der Schweiz vergleichbar wäre. Die Erstinstanz argumentiert, die Beschwerdeführerin habe in ihrer ausländischen Ausbildung 1'430 Stunden mit Bezug zur Podologie besucht, was gut der Hälfte der insgesamt ausgewiesenen Stunden ihrer Ausbildung - insgesamt 2'360 Stunden - entspreche. In der restlichen Zeit ihrer Ausbildung habe die Beschwerdeführerin allgemeinbildende oder kosmetikbezogene Fächer besucht. Die Beschwerdeführerin hebt ihrerseits hervor, aus ihren eingereichten Unterlagen gehe unmissverständlich hervor, dass ihre Ausbildung einen klaren Fokus auf die medizinische Podologie - also deutlich nicht kosmetische Fusspflege - und die Risikopatienten gehabt habe.”
“Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Ausbildung der Beschwerdeführerin gemäss Abklärung der Erstinstanz beim polnischen Ministerium für Wissenschaft und Hochschulbildung um eine nicht reglementierte Ausbildung (s. vorstehend E. 5.3). Es ist daher nicht als Diplom, das "auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruht" und "von der zuständigen Behörde oder Institution im Herkunftsstaat verliehen worden ist", einzustufen. Die Erstinstanz hat daher zu Recht gar nicht geprüft, ob die materiellen Voraussetzungen für eine Anerkennung mit oder ohne Ausgleichsmassnahmen gestützt auf Art. 69a BBV erfüllt waren oder nicht.”
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