(Art. 68 BBG)
Das SBFI oder Dritte (gemäss Art. 67 BBG) vergleichen auf Gesuch hin einen ausländischen Abschluss mit einem entsprechenden schweizerischen Abschluss der Berufsbildung, wenn:
1 commentary
Die Zuständigkeit zur Bewertung ausländischer Abschlüsse kann auf die Vorinstanz oder auf nach Art. 67 BBG bezeichnete Dritte übertragen sein. In der zitierten Entscheidung hat die Vorinstanz die Zuständigkeit im Bereich Podologie an die Erstinstanz übertragen.
“Gemäss dieser Verordnung ist die Vorinstanz oder Dritte, denen diese Aufgabe delegiert ist, zuständig, um auf Gesuch hin einen ausländischen Abschluss als mit einem entsprechenden Abschluss der Berufsbildung gleichwertig zu anerkennen (Art. 69 BBV). Die Vorinstanz hat diese Kompetenz im Bereich der Podologie der Erstinstanz übertragen. Die zuständige Behörde vergleicht auf Gesuch hin den ausländischen Abschluss mit einem entsprechenden Abschluss der Berufsbildung, wenn:”
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