412.101BBVFederal Council Ordinance01.01.2004Originalquelle
(Art. 27 BBG)
Werden in einem Fachgebiet eine eidgenössische Berufsprüfung und eine eidgenössische höhere Fachprüfung angeboten, so unterscheidet sich die eidgenössische höhere Fachprüfung von der eidgenössischen Berufsprüfung durch höhere Anforderungen.
Die Qualifikationen der höheren Berufsbildung werden auf international übliche Standards abgestimmt.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.