412.101BBVFederal Council Ordinance01.01.2004Originalquelle
(Art. 28 Abs. 3 BBG)
Das SBFI genehmigt innerhalb einer Branche für eine spezielle Ausrichtung nur je eine eidgenössische Berufsprüfung und eine eidgenössische höhere Fachprüfung.
Es prüft, ob:
ein öffentliches Interesse besteht;
kein bildungspolitischer Konflikt oder Konflikt mit einem anderen öffentlichen Interesse besteht;
die Trägerschaft in der Lage ist, ein längerfristiges gesamtschweizerisches Angebot zu gewährleisten;
sich der Inhalt der Prüfung an den für diese Berufstätigkeiten erforderlichen Qualifikationen orientiert;
der vorgesehene Titel klar, nicht irreführend und von anderen Titeln unterscheidbar ist.
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