(Art. 43 Abs. 1 und 2 BBG)
- Das für die eidgenössische Berufsprüfung oder die eidgenössische höhere Fachprüfung zuständige Organ entscheidet durch Verfügung über die Zulassung zum Qualifikationsverfahren und über die Erteilung des Fachausweises oder des Diploms.
- Die Fachausweise und die Diplome werden vom SBFI ausgestellt. Die Absolventinnen und Absolventen können wählen, in welcher Amtssprache ihr Ausweis ausgestellt wird.
- Die Fachausweise und die Diplome werden von der oder dem Vorsitzenden des für das Qualifikationsverfahren zuständigen Organs und von einem Direktionsmitglied des SBFI unterzeichnet.1