(Art. 45 Abs. 3 und 46 Abs. 2 BBG)
- Wer eine praktische oder schulische Lehrtätigkeit in der beruflichen Grundbildung ausübt, verfügt über eine Bildung, die den Mindestanforderungen nach den Artikeln 44–47 entspricht. Dies wird nachgewiesen:
- mit einem eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Diplom; oder
- für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner, die einen 40-stündigen Kurs besuchen, mit einem Kursausweis.
- Wer die Mindestanforderungen nicht bereits bei Aufnahme seiner Tätigkeit erfüllt, hat die entsprechenden Qualifikationen innerhalb von fünf Jahren nachzuholen.
- Über fachliche Gleichwertigkeiten einzelner Berufsbildungsverantwortlicher entscheidet die kantonale Behörde nach Rücksprache mit den Anbietern der entsprechenden Bildung.
- Für die Bildung in bestimmten Berufen können über die Mindestanforderungen nach dieser Verordnung hinausgehende Anforderungen aufgestellt werden. Diese sind in den massgebenden Bildungsverordnungen festgelegt.