(Art. 45 BBG)
Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren dritten Lernorten sowie in Lehrwerkstätten und anderen für die Bildung in beruflicher Praxis anerkannten Institutionen verfügen über:
1. 600 Lernstunden, wenn sie hauptberuflich tätig sind,
2. 300 Lernstunden, wenn sie nebenberuflich tätig sind.
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