412.101BBVFederal Council Ordinance01.01.2004Originalquelle
(Art. 45 und 46 BBG)
Über die eidgenössische Anerkennung von Diplomen und Kursausweisen von Bildungsgängen für Berufsbildungsverantwortliche in der beruflichen Grundbildung entscheiden:
die Kantone, sofern es sich um Bildungsgänge für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben handelt, mit Ausnahme von gesamtschweizerischen Bildungsgängen;
das SBFI bei gesamtschweizerischen Bildungsgängen für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben und bei allen andern Bildungsgängen.
Dem Gesuch um Anerkennung sind Unterlagen beizulegen, die Angaben machen über:
das Leistungsangebot;
die Qualifikation der Lehrenden;
die Finanzierung;
die Qualitätsentwicklung.
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