412.101BBVFederal Council Ordinance01.01.2004Originalquelle
(Art. 50 BBG)
Fachbildungen für die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung werden an einer Hochschule oder an einer vom SBFI anerkannten Institution angeboten.
Die Fachbildung umfasst:
600 Lernstunden für Studierende mit Hochschulabschluss beziehungsweise 1800 Lernstunden für die übrigen Studierenden;
zusätzliche betriebliche Praktika von insgesamt zwölf Wochen.
Für die Lehrtätigkeit ist ein Hochschulabschluss oder ein Abschluss einer vom Bund anerkannten Institution in Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung sowie ein Nachweis methodisch-didaktischer Kompetenz erforderlich.
Das SBFI entscheidet im Einzelfall über die Gleichwertigkeit anderer Abschlüsse.
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