412.101BBVFederal Council Ordinance01.01.2004Originalquelle
(Art. 68 BBG)
Sind bei einem ausländischen Abschluss eines Berufs, dessen Ausübung nicht reglementiert ist, die Voraussetzungen nach Artikel 69a Absatz 1 Buchstabe a und b erfüllt, so ordnen das SBFI oder Dritte den Abschluss durch eine Niveaubestätigung dem schweizerischen Bildungssystem zu.
Sind sämtliche Voraussetzungen nach Artikel 69a Absatz 1 erfüllt, so anerkennen das SBFI oder Dritte den ausländischen Abschluss.
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