412.101BBVFederal Council Ordinance01.01.2004Originalquelle
(Art. 65 BBG)
Das SBFI vollzieht diese Verordnung, soweit die Zuständigkeit nicht anders geregelt ist.
Es ist Kontaktstelle für die gegenseitige Diplomanerkennung im Rahmen des Vollzugs folgender internationaler Verträge:
Abkommen vom 21. Juni 19991zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit;
Übereinkommen vom 4. Januar 19602zur Errichtung einer Europäischen Freihandelsassoziation.