(Art. 16 Abs. 2 Bst. a BBG)
- Als Standort einer betrieblich organisierten Grundbildung gilt der Ort, an dem die betrieblich organisierte Grundbildung hauptsächlich stattfindet.
- Liegen Firmensitz und Lehrbetrieb in unterschiedlichen Kantonen, so ist der Standort des Lehrbetriebs massgebend.
- Bei einem Lehrbetriebsverbund ist der Standort des Leitbetriebs oder der Leitorganisation massgebend.
- Können sich die kantonalen Behörden nicht über den Standort einigen, so entscheidet das SBFI.