Der Bundesrat ordnet die zur Anwendung dieses Gesetzes notwendigen statistischen Erhebungen an.
Er hört vorher die betroffenen Forschungsorgane und, soweit die Erhebungen Empfängerinnen und Empfänger von Beiträgen nach dem HFKG1oder dem ETH-Gesetz vom 4. Oktober 19912betreffen, die Schweizerische Hochschulkonferenz beziehungsweise den ETH-Rat an.
Er stellt die Information über die Forschungs- und Innovationsprojekte der Bundesverwaltung und des ETH-Bereichs sicher, soweit dies im Sinne von Artikel 50 möglich ist.
Das SBFI führt für die Projekte der Ressortforschung eine Datenbank*.*