Die Kantone erlassen die notwendigen Vorschriften, damit im Fall des Weg- oder Zuzugs von Einwohnerinnen und Einwohnern die Daten nach Artikel 6 zwischen den Einwohnerregistern ausgetauscht werden.
Der Austausch findet elektronisch und in verschlüsselter Form statt. Die Verschlüsselung richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 20031über die elektronische Signatur. Der Bundesrat legt die Modalitäten des Datenaustauschs und die Schnittstellen fest.
Der Bund stellt den zuständigen Amtsstellen und Behörden für den Austausch eine Informatik- und Kommunikations-Plattform zur Verfügung.
Footnotes
[AS 2004 5085, 2008 3437Ziff. II 55.AS 2016 4651Anhang Ziff. I]. Siehe heute: das BG vom 18. März 2016 (SR 943.03 ). ↩
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