Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. III 3 des Auslandschweizergesetzes vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3857;BBl 2014 19152617). ↩
Die Bezeichnung wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512 ) auf den 1. Sept. 2016 angepasst. ↩
Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585;BBl 2016 7465). ↩
SR 831.10 ↩
Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung) (AS 2011 4745;BBl 2011 543). Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585;BBl 2016 7465). ↩
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Die Kantone haben sicherzustellen, dass die Bewohnerinnen und Bewohner von Kollektivhaushalten in den Registern gemäss Art. 2 Abs. 2 RHG geführt werden; die praktische Umsetzung erfolgt beispielsweise dadurch, dass die Gemeinden die Haushaltsarten in den Einwohnerregistern führen und die betreffenden Anstalten die Angaben über die Bewohnerinnen und Bewohner liefern.
“Amtlicher Katalog der Merkmale, Harmonisierung amtlicher Personenregister, Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2023, N. 624, S. 52 f.). Kollektivhaushalte definieren sich nach der Gesetzgebung über die Registerharmonisierung (Art. 69c Abs. 2 RHG; siehe abschliessende Aufzählung nach Art. 2 Bst. abis RHV). Institutionen des Straf- und Massnahmevollzugs gelten gemäss Art. 2 Bst. abis Ziff. 6 RHV als Kollektivhaushalte. Jeder Kollektivhaushalt schuldet eine Haushaltabgabe in derselben Höhe, ungeachtet der Zahl seiner Bewohnerinnen und Bewohner (Fr. 670.- pro Jahr, gemäss Art. 57 RTVV). Die Abgabe wird von der privat- oder öffentlich-rechtlichen Trägerschaft eines Kollektivhaushalts geschuldet (Art. 69c RTVG, vgl. Art. 57 RHV). Die Angehörigen von Kollektivhaushalten müssen keine individuelle Haushaltabgabe für ihre privat genutzten Räume innerhalb des Kollektivhaushalts bezahlen. Die Kantone haben gemäss Art. 9 RHV sicherzustellen, dass die Bewohnerinnen und Bewohner von Kollektivhaushalten in den Registern gemäss Art. 2 Abs. 2 RHG geführt werden. Im Kanton Bern werden die Haushaltsarten in den Einwohnerregistern der Gemeinden geführt (vgl. Art. 24 ff. der Verordnung des Kantons Bern über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (BSG 152.051, nachfolgend: GERES V). Die Gemeinden erhalten von den betreffenden Anstalten und Institutionen die Angaben über die Bewohner des Kollektivhaushalts. Personen, die in einer Strafvollzugsanstalt eingewiesen werden, sind in der bisherigen Wohnsitzgemeinde im Sammelhaushalt aufzunehmen, in der neuen Gemeinde werden sie im Kollektivhaushalt aufgenommen (vgl. Arbeitshilfe Niederlassung und Aufenthalt, S. 62 f.).”