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Die im Art. 16 Abs. 1 RHG genannten Daten werden im Stichprobenregister in anonymisierter Form (ohne Personenbezeichnungen und Adressen) geführt und dienen der Bildung des vierteljährlichen Stichprobenrahmens sowie der Ziehung der Stichproben.
“Die zentrale Statistikstelle des Bundes ist das Bundesamt für Statistik (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BStatG). Für Erhebungen bei Haushalten und Personen führt das BFS ein Stichprobenregister als Hilfsinstrument (Art. 10 Abs. 3quater Satz 1 BStatG). Dieses wird quartalsweise erstellt und basiert einerseits auf Daten, welche die Kantone und Gemeinden dem BFS zur Verfügung stellen (Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 RHG), und andererseits auf Kundendaten, die Anbieterinnen von öffentlichen Telefondiensten dem BFS liefern (Art. 10 Abs. 3quater Satz 2 BStatG). Das BFS hat gestützt auf Art. 13b der Verordnung vom 30. Juni 1993 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung; SR 431.012.1) und Art. 27 der Registerharmonisierungsverordnung vom 21. November 2007 (RHV; SR 431.021) das Bearbeitungsreglement des Stichprobenregisters (Bearbeitungsreglement) erlassen (Bearbeitungsreglement, Ziff. 3.5). Das Stichprobenregister enthält gemäss Art. 13a Abs. 2 Statistikerhebungsverordnung: - die Daten nach Art. 16 Abs. 1 RHG ohne Personenbezeichnungen und Adressen sowie die Daten aus dem Gebäude- und Wohnungsregister (lit. a), die für die Konstituierung des vierteljährlichen Stichprobenrahmens und für die Ziehung der Stichproben genutzt werden (Bearbeitungsreglement, Ziff. 4.1); - die Daten des Adressverzeichnisses nach Art. 16 Abs. 3 RHG (Adressverzeichnis; lit. b), das - durch Abgleich der AHV-Nummer - für die Vervollständigung der Stichproben mit Namen, Vornamen und Adressen benutzt wird (Bearbeitungsreglement, Ziff.”
Das Adressverzeichnis darf nur zur Vervollständigung von Stichproben im Rahmen der Durchführung statistischer Erhebungen verwendet werden; das Bearbeitungsreglement sieht seine Verwendung ausdrücklich nur zu diesem Zweck vor. Ein Abgleich zur Identifikation von Personen ist nicht zulässig, soweit er nicht in Verbindung mit einer konkreten, noch nicht abgeschlossenen statistischen Erhebung steht; archivierte Adressverzeichnisse werden nach Abschluss der entsprechenden Erhebungen gelöscht.
“Die Vorinstanz erwog, während anhand der früheren 11-stelligen AHV-Nummer die Anfangsbuchstaben des Namens, das Geburtsdatum, das Geschlecht und die Nationalität (Schweizer oder Ausländer) hätten bestimmt werden können, sei die ab dem 1. Juli 2008 schrittweise eingeführte AHV-Nummer eine "nicht sprechende" Nummer, die keinen Rückschluss auf die Person zulasse. Mit dieser in den archivierten Stichprobenrahmen enthaltenen AHV-Nummer liessen sich die Daten somit nicht einer "bestimmten" Person zuordnen. Bestimmbar wäre der Beschwerdeführer jedoch - soweit ersichtlich - grundsätzlich dann, wenn er im Zeitpunkt einer Anfragebearbeitung gleichzeitig in einem (separaten) Adressverzeichnis erfasst wäre. So könnte insbesondere über die AHV-Nummer (und evtl. andere Daten) eine Verbindung zum Namen oder Vornamen gefunden werden bzw. eine Identifikation stattfinden. Eine solche Vorgehensweise sei jedoch von den Rechtsgrundlagen nicht gedeckt und somit unzulässig. So werde in Art. 16 Abs. 3 RHG klar festgehalten, dass die Daten im Adressverzeichnis für die "Durchführung statistischer Erhebungen" verwendet werden könnten bzw. heisse es im Bearbeitungsreglement, dass das Adressverzeichnis "nur bei der Vervollständigung der Stichproben in Anspruch genommen" bzw. "nur zu diesem Zweck gebraucht" werde. Diese Voraussetzung sei bei der vorliegenden Sachlage nicht erfüllt. Ausserdem würden die alten Adressverzeichnisse unmittelbar nach Beendigung der damit realisierten Befragungen vollständig gelöscht. Demnach müsste für einen möglichen Abgleich der Beschwerdeführer nicht nur mit einer konkreten Befragung in Zusammenhang gebracht werden können, die Befragung dürfte zugleich auch noch nicht beendet worden sein.”
“Dieses wird quartalsweise erstellt und basiert einerseits auf Daten, welche die Kantone und Gemeinden dem BFS zur Verfügung stellen (Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 RHG), und andererseits auf Kundendaten, die Anbieterinnen von öffentlichen Telefondiensten dem BFS liefern (Art. 10 Abs. 3quater Satz 2 BStatG). Das BFS hat gestützt auf Art. 13b der Verordnung vom 30. Juni 1993 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung; SR 431.012.1) und Art. 27 der Registerharmonisierungsverordnung vom 21. November 2007 (RHV; SR 431.021) das Bearbeitungsreglement des Stichprobenregisters (Bearbeitungsreglement) erlassen (Bearbeitungsreglement, Ziff. 3.5). Das Stichprobenregister enthält gemäss Art. 13a Abs. 2 Statistikerhebungsverordnung: - die Daten nach Art. 16 Abs. 1 RHG ohne Personenbezeichnungen und Adressen sowie die Daten aus dem Gebäude- und Wohnungsregister (lit. a), die für die Konstituierung des vierteljährlichen Stichprobenrahmens und für die Ziehung der Stichproben genutzt werden (Bearbeitungsreglement, Ziff. 4.1); - die Daten des Adressverzeichnisses nach Art. 16 Abs. 3 RHG (Adressverzeichnis; lit. b), das - durch Abgleich der AHV-Nummer - für die Vervollständigung der Stichproben mit Namen, Vornamen und Adressen benutzt wird (Bearbeitungsreglement, Ziff.”
“Die Vorinstanz erwog, während anhand der früheren 11-stelligen AHV-Nummer die Anfangsbuchstaben des Namens, das Geburtsdatum, das Geschlecht und die Nationalität (Schweizer oder Ausländer) hätten bestimmt werden können, sei die ab dem 1. Juli 2008 schrittweise eingeführte AHV-Nummer eine "nicht sprechende" Nummer, die keinen Rückschluss auf die Person zulasse. Mit dieser in den archivierten Stichprobenrahmen enthaltenen AHV-Nummer liessen sich die Daten somit nicht einer "bestimmten" Person zuordnen. Bestimmbar wäre der Beschwerdeführer jedoch - soweit ersichtlich - grundsätzlich dann, wenn er im Zeitpunkt einer Anfragebearbeitung gleichzeitig in einem (separaten) Adressverzeichnis erfasst wäre. So könnte insbesondere über die AHV-Nummer (und evtl. andere Daten) eine Verbindung zum Namen oder Vornamen gefunden werden bzw. eine Identifikation stattfinden. Eine solche Vorgehensweise sei jedoch von den Rechtsgrundlagen nicht gedeckt und somit unzulässig. So werde in Art. 16 Abs. 3 RHG klar festgehalten, dass die Daten im Adressverzeichnis für die "Durchführung statistischer Erhebungen" verwendet werden könnten bzw. heisse es im Bearbeitungsreglement, dass das Adressverzeichnis "nur bei der Vervollständigung der Stichproben in Anspruch genommen" bzw. "nur zu diesem Zweck gebraucht" werde. Diese Voraussetzung sei bei der vorliegenden Sachlage nicht erfüllt. Ausserdem würden die alten Adressverzeichnisse unmittelbar nach Beendigung der damit realisierten Befragungen vollständig gelöscht. Demnach müsste für einen möglichen Abgleich der Beschwerdeführer nicht nur mit einer konkreten Befragung in Zusammenhang gebracht werden können, die Befragung dürfte zugleich auch noch nicht beendet worden sein.”
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