[AS 2004 5085, 2008 3437Ziff. II 55.AS 2016 4651Anhang Ziff. I]. Siehe heute: das BG vom 18. März 2016 (SR 943.03 ). ↩
1 commentary
Ein Auskunftsgesuch nach Art. 8 DSG kann sich auf solche Daten beziehen, die die Kantone dem Bundesamt für Statistik gemäss Art. 14 RHG geliefert haben. Ein entsprechendes Gesuch richtet sich folglich an das Bundesamt und fällt in den Anwendungsbereich von Art. 8 DSG.
“Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Gesuch des Beschwerdeführers an das BFS zu Grunde, mit dem dieser das Amt gestützt auf Art. 8 DSG um Auskunft hinsichtlich der über ihn bearbeiteten Daten ersuchte, die dem BFS gemäss Art. 14 RHG zur Verfügung gestellt werden.”
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