In der Abrechnung müssen die Gesamtherstellungskosten und ihre Finanzierung sowie der Anteil der angefallenen Kosten, die nach Artikel 29 anrechenbar sind, aufgeführt sein.
Der Anteil der anrechenbaren Kosten, für die der höhere Beitragssatz nach Artikel 26 Absatz 2 gilt, ist gesondert auszuweisen.
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung muss von einer unabhängigen und nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 20051zugelassenen Revisorin geprüft worden sein. Die entsprechende Bestätigung ist beizulegen.2
Im Übrigen gelten die Artikel 66–68a sowie 70 und 70a sinngemäss.3