Liegen die tatsächlichen anrechenbaren Kosten unter den im Gesuch geltend gemachten, so korrigiert das BAK gestützt auf die geprüfte Abrechnung den Beitrag der Standortförderung, passt die letzte Rate entsprechend an und fordert den zu viel ausbezahlten Teil gegebenenfalls zurück.
Liegen die tatsächlichen anrechenbaren Kosten unter den Mindestbeträgen nach Artikel 14 Absätze 3 und 4 oder erfüllt der fertiggestellte Film die Voraussetzungen der Standortförderung nicht, so ist die Finanzhilfe zu widerrufen.
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