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Kommentare: Art. 109 | Omnilex
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FiFV · Verordnung des EDI über die Filmförderung
Art. 109
Art. 108
Art. 110
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Art. 109
Art. 108
Art. 110
443.113
FiFV
Departmental Ordinance
01.07.2016
Originalquelle
Das BAK stellt auf Gesuch hin ein Ursprungszeugnis aus, wenn ein Film die Voraussetzungen von Artikel 2 Absatz 2 FiG erfüllt.
Das Gesuch ist vom Schweizer Produktionsunternehmen zu stellen.
Es muss die für die Prüfung notwendigen Unterlagen enthalten, namentlich:
eine Liste der Mitarbeitenden mit Angabe von Nationalität, Wohnsitz und Funktion;
eine Abrechnung über die Herstellungskosten;
eine Aufstellung der Finanzierungstruktur;
allfällige Koproduktionsverträge mit ausländischen Produktionspartnern.
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