Ein Film gilt im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c FiG als soweit als möglich von künstlerischen und technischen Mitarbeitenden schweizerischer Nationalität oder mit Wohnsitz in der Schweiz und durch filmtechnischen Betriebe in der Schweiz hergestellt, wenn deren jeweiliger Anteil mindestens 50 Prozent der mitwirkenden Personen beziehungsweise Betriebe beträgt.
Das BAK kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, insbesondere wenn:
ein Dokumentarfilm aufgrund seiner Thematik zu einem überwiegenden Teil im Ausland hergestellt werden muss; oder
in der Schweiz keine geeigneten Personen oder Betriebe gefunden werden konnten.
Für die Bestimmung des Schweizer Anteils sind insbesondere massgeblich:
bei den künstlerischen und technischen Mitarbeitenden: die Besetzung der verantwortlichen Posten;
bei den filmtechnischen Betrieben: die Vergabe der wesentlichen Produktions- und Postproduktionsarbeiten.
Das BAK kann für die Bestimmung des Schweizer Anteils ein Punktesystem veröffentlichen, das die verschiedenen künstlerischen und technischen Funktionen sowie die filmtechnischen Arbeiten nach Massgabe ihres Beitrags zum jeweiligen Genre gewichtet.
Autorinnen und Autoren, die nach Artikel 106 berücksichtigt wurden, sowie Produzenten und Produzentinnen werden bei der Bestimmung des Anteils nicht mitgezählt.
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