Wird für ein Filmprojekt ein Gesuch um einen Herstellungsbeitrag eingereicht, so darf mit den Dreharbeiten nicht begonnen werden, bevor der Entscheid über die Gewährung der Finanzhilfe ergangen ist. Eine Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat die Verwirkung des Förderungsbeitrages zur Folge. Das Bundesamt für Kultur (BAK) kann in begründeten Fällen Ausnahmen gewähren, wenn ein entsprechendes schriftliches Gesuch rechtzeitig vor Drehbeginn gestellt worden ist.
Bei Dokumentarfilmen braucht es keine Genehmigung für vorzeitige Dreharbeiten; die Dreharbeiten erfolgen auf eigenes Risiko.
Wird für einen Dokumentarfilm um einen Herstellungsbeitrag ersucht, so ist im Gesuch anzugeben, welcher Anteil der Dreharbeiten bereits vorgenommen wurde. Die entsprechenden Kosten und die Art und Weise der Finanzierung sind separat auszuweisen. Eine Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat die Verwirkung des Förderungsbeitrages zur Folge.
Um einen Herstellungsbeitrag für einen Dokumentarfilm kann nur ersucht werden, solange noch kein Rohschnitt vorliegt.
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