Finanzhilfen zur Förderung der Angebotsvielfalt können nur von privaten Unternehmen beantragt werden, die:
im Verleih- oder im Kinoregister eingetragen sind;
ihre Tätigkeit professionell ausüben, namentlich als Verleihunternehmen regelmässig Filme mit einer gewissen Reichweite verleihen oder als Vorführunternehmen Säle programmieren, in denen pro Jahr mindestens 50 Vorstellungen stattfinden;
ihren Pflichten nach den Artikeln 19 und 24 des Filmgesetzes nachkommen.