Sind vor der Gewährung und Auszahlung der Finanzhilfe Bedingungen zu erfüllen, so gibt das BAK eine Absichtserklärung ab, in der es die Finanzhilfe in Aussicht stellt und die Bedingungen nennt.
Die Gültigkeit der Absichtserklärung ist befristet. Werden die in der Absichtserklärung genannten Bedingungen nicht innert der Frist erfüllt, so verfällt der Anspruch auf Förderung.
Die berechtigte Person kann vor Fristablauf schriftlich und begründet um Verlängerung der Frist ersuchen. Das Gesuch hat den Stand des Vorhabens zu beschreiben und nachzuweisen, dass das Projekt oder die Aufgabe innert der erstreckten Frist realisiert werden kann. In Aussicht gestellte Finanzhilfen müssen in der Regel innert höchstens 5 Jahren nach Ausstellen der Absichtserklärung vollständig ausbezahlt werden können.1
Ist die Realisierung unwahrscheinlich oder können die Förderungsmittel nicht länger gebunden bleiben, so verweigert das BAK die Fristerstreckung.
Wird für dasselbe Vorhaben erneut um eine Finanzhilfe ersucht, so kann das BAK die Zusage von einer neuen Begutachtung abhängig machen.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 840). ↩
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