Das BAK gewährt die in Aussicht gestellte Finanzhilfe, wenn die gesuchstellende Person innert der Gültigkeitsdauer der Absichtserklärung ein Auszahlungsgesuch mit den definitiven Angaben einreicht und darin nachweist, dass:
die in der Absichtserklärung genannten Bedingungen erfüllt sind;
die Realisierung des Vorhabens gesichert ist und unmittelbar bevorsteht;
die rechtlichen Voraussetzungen für die Förderung erfüllt sind.
Haben sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Ausstellen der Absichtserklärung verändert, so ist im Auszahlungsgesuch auf die Veränderungen hinzuweisen. Das BAK entscheidet ohne nochmalige Begutachtung über die Gewährung, Anpassung oder Verweigerung der in Aussicht gestellten Finanzhilfe, es sei denn, dass ihm die nötige Sachkenntnis fehlt.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.