Ein befürwortender Entscheid ergeht in Form einer Verfügung. Ist die Gutheissung des Gesuchs an keine Bedingungen und Auflagen gebunden, so wird gemäss Artikel 35 Absatz 3 VwVG1auf die Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichtet.
Heisst das BAK das Gesuch nur teilweise gut oder lehnt es dieses ab, so kann die gesuchstellende Person innert 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung den Erlass einer Verfügung verlangen.