Um die längerfristige Planung und Zielerreichung von kontinuierlich arbeitenden Institutionen und Unternehmen sicherzustellen, können Strukturbeiträge im Rahmen von mehrjährigen Leistungsvereinbarungen nach Artikel 10 FiG gewährt werden.
Die Leistungsvereinbarungen regeln die zu erreichenden Ziele, die für die Beurteilung der Zielerreichung massgeblichen Indikatoren und deren Evaluation. Sie umschreiben wo nötig den Umfang der subventionierten Aufgaben, legen die Pflicht zur Berichterstattung und Rechnungsablage sowie die Höhe und Modalitäten der vom Bund zu entrichtenden Strukturbeiträge fest. Sie können Bestimmungen über die Zusammenarbeit der geförderten Institutionen und Unternehmen mit anderen Institutionen enthalten.
Die Budgetkompetenz der eidgenössischen Räte bleibt vorbehalten.
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