Wird die Herstellung eines langen Spielfilms gefördert, so ist mindestens ein Ausbildungsplatz für einen oder eine Stagiaire anzubieten.
Bei Filmen, die mit mehr als 500 000 Franken gefördert werden, sind mindestens zwei Ausbildungsplätze, davon mindestens einer für eine Stagiaire, anzubieten.1
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5949). ↩
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.