Wird die Herstellung eines langen Schweizer Spielfilms mit einer selektiven Finanzhilfe gefördert, so müssen von den Ausgaben für filmtechnische Leistungen mindestens 70 Prozent an Unternehmen mit Sitz in der Schweiz bezahlt werden. Bei Animationsfilmen beträgt der Anteil 60 Prozent.1
Es sind nur Leistungen von Unternehmen anrechenbar, die von den beteiligten Produktionsunternehmen in persönlicher, wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht unabhängig sind.
Als filmtechnische Leistungen gelten namentlich:
der Verleih von Kamera-, Ton-, Licht- und Bühnenmaterial;
die Bild- und die Tonpostproduktion einschliesslich Spezialeffekte.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 840). ↩
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