Vom Bund mit Finanzhilfen geförderte Filme und Tätigkeiten müssen der Bevölkerung soweit als möglich zugänglich sein. Dabei müssen die Grundsätze der Barrierefreiheit für einen behindertengerechten Zugang eingehalten werden.
Filme, deren Herstellung oder Postproduktion mit einer Finanzhilfe des Bundes gefördert wurde, müssen:1
Synchronisationen oder Untertitelungen in mindestens einer weiteren Landessprache aufweisen; und
möglichst sprachraumübergreifend ausgewertet werden.
Folgende in einer Landessprache gesprochenen oder synchronisierten Filme müssen zudem Audiodeskriptionen in mindestens einer weiteren Landessprache aufweisen:2
3 lange Dokumentarfilme und Dokumentarfilmserien, die vom Bund mit mehr als 125 000 Franken gefördert wurden;
lange Spielfilme, die vom Bund mit mehr als 300 000 Franken gefördert wurden.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 840). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 840). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 840). ↩
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