Stellt es Unstimmigkeiten fest, so kann es eine vollständige Revision der Abrechnung veranlassen.
Übersteigt der Förderungsbeitrag 100 000 Franken, so ist eine von einer unabhängigen und nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 20051zugelassenen Revisorin geprüfte Abrechnung einzureichen.2