Liegen die tatsächlichen Kosten unter den Angaben im Gesuch oder haben sich andere für die Bemessung der Finanzhilfe massgebliche Faktoren gegenüber den Angaben im Gesuch verändert, so kann:
die letzte Rate entsprechend angepasst oder verweigert werden; oder
der bereits ausbezahlte Teil der Finanzhilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden.
Eine nachträgliche Erhöhung der Finanzhilfe ist ausgeschlossen.
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