Wer einen Projektbeitrag erhalten hat, übergibt dem BAK zusammen mit der Abrechnung ein Belegexemplar auf einem gängigen Datenträger oder weist in anderer Weise nach, dass das Projekt planmässig realisiert wurde.1
1bis. Wurde die Herstellung oder Postproduktion eines Films gefördert, so ist dem BAK mit der Abrechnung statt eines Datenträgers ein digitaler Zugang zum Film zu gewähren, damit die Aufgabenerfüllung überprüft werden kann.2
Wer einen Strukturbeitrag erhalten hat, reicht dem BAK zusammen mit der Jahresrechnung einen Geschäftsbericht sowie einen Tätigkeitsbericht ein, der Auskunft gibt über die Aufgabenerfüllung im Berichtsjahr und eine Selbstevaluation enthält, ob und in welchem Ausmass die in der Leistungsvereinbarung aufgeführten Ziele und Massnahmen umgesetzt wurden. Eigene Publikationen und Presseberichte über die Tätigkeiten der geförderten Institution oder des geförderten Unternehmens sind beizulegen.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5949). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 840). ↩
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