Für die Berechnung der Referenzeintritte werden nur Eintritte berücksichtigt, die innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit dem Kinostart erzielt werden. Als Kinostart gilt die erste öffentliche Vorführung in einem Kino.
Referenzeintritte eines Kalenderjahres, die bis zum 31. Januar des Folgejahres nicht gemeldet worden sind, werden nicht mehr berücksichtigt.
Eintritte nach Artikel 73 Absatz 3 sind anrechenbar, auch wenn sie vor dem Kinostart erfolgt sind.1
Footnotes
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5949). ↩
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