Neuer Chat
Korpus
Grid
Playbook
Dokumente
Verlauf
Sprache: DE
Hilfezentrum
A
Einstellungen
Loading source…
Kommentare: Art. 95 | Omnilex
Law
/
FiFV · Verordnung des EDI über die Filmförderung
Art. 95
Art. 94
Art. 96
Zurück zum Gesetz
Art. 95
Art. 94
Art. 96
443.113
FiFV
Departmental Ordinance
01.07.2016
Originalquelle
Die Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung müssen von den berechtigten Personen in ein neues Projekt reinvestiert werden, namentlich:
in die Entwicklung eines neuen Filmprojekts;
in die Herstellung, den Verleih, den Vertrieb oder den Rechteankauf eines neuen Schweizer Films oder einer neuen anerkannten Koproduktion.
Beträge unter 2500 Franken können nicht reinvestiert werden.
Artikel 94 Absatz 2 bleibt vorbehalten.
0 commentaries
Add commentary
No commentaries are available for this article yet.