Wer sich Gutschriften auszahlen lassen will, muss beim BAK ein Reinvestitionsgesuch stellen.
Kann eine Gutschrift nicht ausbezahlt werden, weil das Projekt, in das zu reinvestieren geplant ist, die Voraussetzungen nach Artikel 49 Absatz 1 noch nicht erfüllt, so stellt das BAK eine befristete Absichtserklärung aus (Art. 48).
Eine Befristung der Absichtserklärung über die zweijährige Verfallsfrist hinaus ist zulässig; nach Ablauf der Verfallsfrist können das Projekt und die Zweckbestimmung der Gutschrift nicht mehr verändert werden.
Eine Verlängerung der Absichtserklärung ist jeweils innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren seit Mitteilung der Gutschrift möglich. Im Übrigen gilt Artikel 48 Absätze 2−4.
Gutschriften, die in einer Absichtserklärung für ein Projekt reserviert wurden, verfallen mit Ablauf von 5 Jahren seit Mitteilung der Gutschrift.
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