Eine berechtigte Person kann schon vor der Mitteilung nach Artikel 92 Absatz 2 für eine Reinvestition um einen Vorschuss ersuchen.
Der Vorschuss darf höchstens 50 Prozent der voraussichtlichen Gutschriften für bereits abgerechnete, ungewichtete Kinoeintritte oder bereits erzielte Festivalpunkte betragen.
Die Auszahlung des Vorschusses wird bewilligt, wenn:
die berechtigte Person nachweist, dass die erforderliche Mindestanzahl an Referenzeintritten erreicht ist;
der Film als Referenzfilm angemeldet ist;
keine Zweifel an der Berechtigung der gesuchstellenden Person bestehen;
die übrigen Reinvestitionsvorschriften erfüllt sind.
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