Für die Reinvestition in den Verleih von Filmen, namentlich in deren Promotion, braucht es kein Reinvestitionsgesuch, wenn die Auswertung des Films während der Gültigkeitsdauer der Gutschriften abgeschlossen wird und die Abrechnung vor Ablauf der zweijährigen Verfallsfrist beim BAK eintrifft.
Die Auszahlung der Gutschriften erfolgt nach Kontrolle der Abrechnung durch das BAK.
Auf Gesuch hin prüft das BAK die Zulässigkeit der Reinvestition vorgängig.
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