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Art. 101

510.10MGFederal Act01.01.1996Originalquelle
  1. Berufsformationen können zur Erfüllung der folgenden Aufgaben gebildet werden, wenn die Bildung von Milizformationen zur Erfüllung dieser Aufträge nicht möglich ist:
    1. Wahrung der Lufthoheit sowie Durchführung von Transporten und Rettungen mit militärischen Luftfahrzeugen;
    2. Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von zivilen Führungsanlagen und von militärischen Anlagen;
    3. kriminal- und sicherheitspolizeiliche Aufgaben im Armeebereich;
    4. Rettungs-, Aufklärungs-, Kampf- und Schutzaufträge, für die eine sofortige Verfügbarkeit oder eine spezielle Ausbildung erforderlich ist.
  2. Die Angehörigen der betreffenden Formationen können auch im Bereich der Ausbildung eingesetzt werden.
  3. Sie werden als militärisches Personal angestellt.

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