SR 700 ↩
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Ein bundesgesetzlich anerkanntes überwiegendes nationales Interesse (hier: Innovationspark Zürich) ist bei der Auslegung und Anwendung einschlägiger kantonaler Vorschriften, namentlich zu Gestaltungsplänen, angemessen zu berücksichtigen.
“Regeste Art. 9 BV, Art. 13, 14, 16 und 22 RPG, Art. 32 Abs. 1 lit. a FIFG, Art. 126 Abs. 3 MG, Art. 37 Abs. 4 und Art. 37m Abs. 1 LFG, Art. 30a VIL; Zulässigkeit eines kantonalen Gestaltungsplans für den Innovationspark Zürich (IPZ) auf dem bisherigen Militärflugplatz Dübendorf. Der kantonale Gestaltungsplan kann sich nicht direkt auf Bundesrecht stützen. Der Innovationspark verfügt jedoch über ein bundesgesetzlich anerkanntes überwiegendes nationales Interesse, das bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen kantonalen Bestimmungen angemessen zu berücksichtigen ist (E. 7). Das anwendbare kantonale Bau- und Planungsrecht sieht den kantonalen Gestaltungsplan vor. Ein solcher ist überdies für den Innovationspark Zürich in der Richtplanung des Kantons vorgesehen und entspricht der Komplexität des Projekts. Die vom Bundesrecht vorgeschriebene Harmonisierung der verschiedenen Verfahren erscheint ohne kantonalen Gestaltungsplan erheblich erschwert. Angesichts der konkreten Verhältnisse erweist sich die einschränkende Auslegung des kantonalen Rechts durch das Verwaltungsgericht des Kantons, wonach der Erlass eines kantonalen Gestaltungsplans für den Innovationspark nicht zulässig ist, als nicht der Situation angepasst und damit als unsachlich bzw.”
Die militärrechtliche Plangenehmigung nach Art. 126 MG hat Sondernutzungsplancharakter; sie legt die zulässige Nutzung des Bodens fest. Infolgedessen ist Art. 24 RPG für militärrechtliche Anlagen nicht massgebend. Die asylrechtliche Plangenehmigung ist im Hinblick auf diesen Sondernutzungsplancharakter der militärrechtlichen Plangenehmigung gleichzustellen.
“Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts werden mit der militärrechtlichen Plangenehmigung nach Art. 126 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) nicht nur alle nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt, sondern es wird auch die zulässige Nutzung des Bodens festgelegt. Der militärrechtlichen Plangenehmigung kommt damit Sondernutzungsplancharakter zu, weshalb Art. 24 RPG bei militärrechtlichen Anlagen nicht massgebend ist (BGE 133 II 181 E. 5.2.2 und Urteil des BVGer A-5728/2011 vom 7. Mai 2012 E. 5.4; vgl. auch Botschaft des Bundesrates zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren vom 25. Februar 1998, BBl 1998 2591, 2618). Art. 95a Abs. 2 und 3 AsylG sehen wie dargestellt vor, dass mit der asylrechtlichen Plangenehmigung sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt werden und keine kantonalen Bewilligungen und Pläne erforderlich sind. Diese Bestimmung entspricht bezüglich Wirkung der Plangenehmigung der militärrechtlichen Plangenehmigung im Sinne von Art. 126 MG. Das asylrechtliche Plangenehmigungsverfahren wurde mit dem Ziel eingeführt, die Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen des Bundes zur Unterbringung Asylsuchender und zur Durchführung von Asylverfahren zu beschleunigen. Der Gesetzgeber verfolgte entsprechend mit der asylrechtlichen Plangenehmigung das gleiche Ziel wie mit dem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren, in dessen Rahmen auch das militärrechtliche Plangenehmigungsverfahren neu gestaltet wurde (vgl. Botschaft, BBl 1998 2591, 2594 f.). Die Botschaft zum asylrechtlichen Plangenehmigungsverfahren verwies denn auch ausdrücklich auf die damals bereits in Kraft stehenden Plangenehmigungsverfahren, insbesondere auf das militärrechtliche Plangenehmigungsverfahren (Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes [Neustrukturierung des Asylbereichs] vom 3. September 2014, BBl 2014 7991, 8021 f. und 8050). Aus den genannten Erwägungen ist die asylrechtliche Plangenehmigung bezüglich Sondernutzungsplancharakter gleich zu behandeln wie die militärrechtliche.”
“Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts werden mit der militärrechtlichen Plangenehmigung nach Art. 126 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) nicht nur alle nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt, sondern es wird auch die zulässige Nutzung des Bodens festgelegt. Der militärrechtlichen Plangenehmigung kommt damit Sondernutzungsplancharakter zu, weshalb Art. 24 RPG bei militärrechtlichen Anlagen nicht massgebend ist (BGE 133 II 181 E. 5.2.2 und Urteil des BVGer A-5728/2011 vom 7. Mai 2012 E. 5.4; vgl. auch Botschaft des Bundesrates zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren vom 25. Februar 1998, BBl 1998 2591, 2618). Art. 95a Abs. 2 und 3 AsylG sehen wie dargestellt vor, dass mit der asylrechtlichen Plangenehmigung sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt werden und keine kantonalen Bewilligungen und Pläne erforderlich sind. Diese Bestimmung entspricht bezüglich Wirkung der Plangenehmigung der militärrechtlichen Plangenehmigung im Sinne von Art. 126 MG. Das asylrechtliche Plangenehmigungsverfahren wurde mit dem Ziel eingeführt, die Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen des Bundes zur Unterbringung Asylsuchender und zur Durchführung von Asylverfahren zu beschleunigen. Der Gesetzgeber verfolgte entsprechend mit der asylrechtlichen Plangenehmigung das gleiche Ziel wie mit dem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren, in dessen Rahmen auch das militärrechtliche Plangenehmigungsverfahren neu gestaltet wurde (vgl. Botschaft, BBl 1998 2591, 2594 f.). Die Botschaft zum asylrechtlichen Plangenehmigungsverfahren verwies denn auch ausdrücklich auf die damals bereits in Kraft stehenden Plangenehmigungsverfahren, insbesondere auf das militärrechtliche Plangenehmigungsverfahren (Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes [Neustrukturierung des Asylbereichs] vom 3. September 2014, BBl 2014 7991, 8021 f. und 8050). Aus den genannten Erwägungen ist die asylrechtliche Plangenehmigung bezüglich Sondernutzungsplancharakter gleich zu behandeln wie die militärrechtliche.”
Kantonale Gestaltungspläne können trotz eines anerkannten bundesgesetzlichen Interesses zulässig sein, sofern das kantonale Recht bei Erlass und Anwendung des Plans das nationale Interesse — namentlich im Rahmen von Art. 126 Abs. 3 MG — angemessen berücksichtigt und die Ausübung kantonaler Befugnisse die Erfüllung der Aufgaben der Landesverteidigung nicht unverhältnismässig einschränkt.
“Regeste Art. 9 BV, Art. 13, 14, 16 und 22 RPG, Art. 32 Abs. 1 lit. a FIFG, Art. 126 Abs. 3 MG, Art. 37 Abs. 4 und Art. 37m Abs. 1 LFG, Art. 30a VIL; Zulässigkeit eines kantonalen Gestaltungsplans für den Innovationspark Zürich (IPZ) auf dem bisherigen Militärflugplatz Dübendorf. Der kantonale Gestaltungsplan kann sich nicht direkt auf Bundesrecht stützen. Der Innovationspark verfügt jedoch über ein bundesgesetzlich anerkanntes überwiegendes nationales Interesse, das bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen kantonalen Bestimmungen angemessen zu berücksichtigen ist (E. 7). Das anwendbare kantonale Bau- und Planungsrecht sieht den kantonalen Gestaltungsplan vor. Ein solcher ist überdies für den Innovationspark Zürich in der Richtplanung des Kantons vorgesehen und entspricht der Komplexität des Projekts. Die vom Bundesrecht vorgeschriebene Harmonisierung der verschiedenen Verfahren erscheint ohne kantonalen Gestaltungsplan erheblich erschwert. Angesichts der konkreten Verhältnisse erweist sich die einschränkende Auslegung des kantonalen Rechts durch das Verwaltungsgericht des Kantons, wonach der Erlass eines kantonalen Gestaltungsplans für den Innovationspark nicht zulässig ist, als nicht der Situation angepasst und damit als unsachlich bzw.”
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