Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002 (AS 2003 3957;BBl 2002 858). Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 12 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dez. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 232; 2023 650;BBl 2017 2953). ↩
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Art. 150 Abs. 1 MG dient als zulässige Delegationsgrundlage für den Erlass von Ausführungsverordnungen durch den Bundesrat. In den angeführten Entscheiden hält das Verwaltungsgericht fest, dass Art. 35 Abs. 2 MG die Zielsetzung und Voraussetzungen (Bekämpfung übertragbarer oder schwerer Krankheiten; Ausübung von Funktionen mit erhöhtem Infektionsrisiko) und Art. 7 Abs. 1 PVSPA auf Verordnungsstufe die Verpflichtung zu medizinischen Vorsorgemassnahmen für Auslandeinsätze regelt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht beanstandet worden, wenn nicht jede einzelne Impfung ausdrücklich im Gesetz oder in der Verordnung aufgezählt ist; die Verordnungsdelegation reicht in diesem Kontext zur Regelung konkreter Impfpflichten aus.
“Die Vorbereitung dieser Auslandeinsätze ist in der Verordnung über das Personal für den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland vom 6. Juni 2014 (PVSPA, SR 519.1) geregelt. Die Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 PVSPA, auf die sich die Vorinstanz im Wesentlichen beruft, legt fest, dass vor dem Einsatz die Person ein medizinisches Frageblatt ausfüllen muss. Sie muss sich ärztlich untersuchen lassen sowie Vorsorge- oder Behandlungsmassnahmen vornehmen. Aus den aufgezeigten Rechtsgrundlagen ergibt sich, dass die vorliegend umstrittene Impfpflicht in einem formellen Gesetz vorgesehen ist. So legt Art. 35 Abs. 2 MG sowohl die Zielsetzung - Bekämpfung übertragbarer oder schwerer Krankheiten - als auch die Voraussetzung - Ausübung von Funktionen der Armee mit erhöhtem Infektionsrisiko - im Grundsatz fest. Auf Verordnungsstufe ist sodann in Art. 7 Abs. 1 PVSPA geregelt, dass zur Vorbereitung von Auslandeinsätzen medizinische Vorsorgemassnahmen als obligatorisch gelten. Die PVSPA stützt sich auf die allgemeinen Delegationsnormen von Art. 37 Abs. 1 BPG und Art. 150 Abs. 1 MG ab. Es trifft zwar zu, dass der Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 PVSPA in allen drei Amtssprachen Impfungen nicht explizit als verpflichtende Vorsorgemassnahme aufführt (Zweiter Satz: "Sie [Die Person] muss sich ärztlich untersuchen lassen sowie Vorsorge- oder Behandlungsmassnahmen vornehmen"; "Elle doit se faire examiner par un médecin et prendre des mesures de prévention et de traitement"; "Deve sottoporsi a visite mediche nonché a trattamenti profilattici e terapeutici"). Es entspricht jedoch dem allgemeinen Sprachverständnis, dass medizinische Vorsorgemassnahmen, die speziell für Auslandeinsätze getroffen werden müssen, auch Impfungen beinhalten können. Der Begriff der Impfung findet sich nebstdem auf Gesetzesstufe in Art. 35 Abs. 2 MG wieder. Wie erwähnt, werden Auslandeinsätze in den Gesetzesmaterialien denn auch beispielhaft als mögliche Funktionen der Armee mit einem erhöhten Infektionsrisiko genannt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist überdies nicht zu beanstanden, dass auf Gesetzes- und Verordnungsstufe nicht im Einzelnen geregelt wird, welche Impfungen als obligatorisch gelten.”
“Die Vorbereitung dieser Auslandeinsätze ist in der Verordnung über das Personal für den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland vom 6. Juni 2014 (PVSPA, SR 519.1) geregelt. Die Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 PVSPA, auf die sich die Vorinstanz im Wesentlichen beruft, legt fest, dass vor dem Einsatz die Person ein medizinisches Frageblatt ausfüllen muss. Sie muss sich ärztlich untersuchen lassen sowie Vorsorge- oder Behandlungsmassnahmen vornehmen. Aus den aufgezeigten Rechtsgrundlagen ergibt sich, dass die vorliegend umstrittene Impfpflicht in einem formellen Gesetz vorgesehen ist. So legt Art. 35 Abs. 2 MG sowohl die Zielsetzung - Bekämpfung übertragbarer oder schwerer Krankheiten - als auch die Voraussetzung - Ausübung von Funktionen der Armee mit erhöhtem Infektionsrisiko - im Grundsatz fest. Auf Verordnungsstufe ist sodann in Art. 7 Abs. 1 PVSPA geregelt, dass zur Vorbereitung von Auslandeinsätzen medizinische Vorsorgemassnahmen als obligatorisch gelten. Die PVSPA stützt sich auf die allgemeinen Delegationsnormen von Art. 37 Abs. 1 BPG und Art. 150 Abs. 1 MG ab. Es trifft zwar zu, dass der Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 PVSPA in allen drei Amtssprachen Impfungen nicht explizit als verpflichtende Vorsorgemassnahme aufführt (Zweiter Satz: "Sie [Die Person] muss sich ärztlich untersuchen lassen sowie Vorsorge- oder Behandlungsmassnahmen vornehmen"; "Elle doit se faire examiner par un médecin et prendre des mesures de prévention et de traitement"; "Deve sottoporsi a visite mediche nonché a trattamenti profilattici e terapeutici"). Es entspricht jedoch dem allgemeinen Sprachverständnis, dass medizinische Vorsorgemassnahmen, die speziell für Auslandeinsätze getroffen werden müssen, auch Impfungen beinhalten können. Der Begriff der Impfung findet sich nebstdem auf Gesetzesstufe in Art. 35 Abs. 2 MG wieder. Wie erwähnt, werden Auslandeinsätze in den Gesetzesmaterialien denn auch beispielhaft als mögliche Funktionen der Armee mit einem erhöhten Infektionsrisiko genannt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist überdies nicht zu beanstanden, dass auf Gesetzes- und Verordnungsstufe nicht im Einzelnen geregelt wird, welche Impfungen als obligatorisch gelten.”
Art. 150 MG begründet eine allgemeine Kompetenz des Bundesrats zum Erlass von Ausführungsrecht. Die Schiessverordnung stützt sich nach ihrem Ingress auf Art. 63 Abs. 3–4, Art. 125 Abs. 3 und Art. 150 MG, sodass der Bundesrat auf dieser Grundlage auch Regelungen für das Schiesswesen treffen kann. Im vorliegenden Fall liegt der Streit aber ausserhalb des Anwendungsbereichs der Schiessverordnung: Es geht nicht um Beiträge an den Schiessbetrieb, sondern um Investitionsbeiträge an die Standortgemeinde. Soweit ergibt sich daraus keine Grundlage dafür, die hier streitigen finanziellen Förderfragen generell durch Ausführungsrecht nach Art. 150 MG zu regeln.
“Die Schiessverordnung stützt sich gemäss dem Ingress auf Art. 63 Abs. 3 und 4, Art. 125 Abs. 3 und Art. 150 MG. Die Regelungskompetenz des Bundesrats nach Art. 63 Abs. 3 und 4 MG betrifft Einzelheiten der Schiesspflicht der Angehörigen der Armee. Nach Art. 125 MG ernennen die Kantone die kantonalen Schiesskommissionen und anerkennen die Schiessvereine (Abs. 1). Sie entscheiden über den Betrieb von Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst und weisen Schiessvereine den Anlagen zu (Abs. 2). Der Bundesrat regelt den Zuständigkeitsbereich und die Pflichten der Kantone (Abs. 3). Art. 150 MG sieht eine allgemeine Kompetenz des Bundesrats zum Erlass von Ausführungsrecht vor. Der Streitgegenstand im vorliegenden Fall liegt nicht im Anwendungsbereich der Schiessverordnung oder der übergeordneten Art. 63 und 125 MG. Zwar haben die anerkannten Schiessvereine die ausserdienstlichen Schiessübungen zu organisieren und erhalten dafür finanzielle Unterstützung vom Bund (vgl. Art. 63 Abs. 2 und 6 i.V.m. Art. 125 Abs. 1 MG sowie Art. 9, 19, 23 ff. und 38 ff. Schiessverordnung). Im Streit liegen aber nicht Beiträge an den Schiessbetrieb, sondern Investitionsbeiträge, und zwar als an die Standortgemeinde gerichtetes Begehren.”
Nach der zitierten Rechtsprechung begründet Art. 150 MG zwar eine allgemeine Kompetenz des Bundesrats zum Erlass von Ausführungsrecht, doch fallen Investitionsbeiträge an Schiessanlagen, die als Gesuch der Standortgemeinde geltend gemacht werden, nicht in den Anwendungsbereich der Schiessverordnung und damit nicht unter die in diesem Zusammenhang gestützten Ausführungsbefugnisse des Bundesrats.
“Die Schiessverordnung stützt sich gemäss dem Ingress auf Art. 63 Abs. 3 und 4, Art. 125 Abs. 3 und Art. 150 MG. Die Regelungskompetenz des Bundesrats nach Art. 63 Abs. 3 und 4 MG betrifft Einzelheiten der Schiesspflicht der Angehörigen der Armee. Nach Art. 125 MG ernennen die Kantone die kantonalen Schiesskommissionen und anerkennen die Schiessvereine (Abs. 1). Sie entscheiden über den Betrieb von Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst und weisen Schiessvereine den Anlagen zu (Abs. 2). Der Bundesrat regelt den Zuständigkeitsbereich und die Pflichten der Kantone (Abs. 3). Art. 150 MG sieht eine allgemeine Kompetenz des Bundesrats zum Erlass von Ausführungsrecht vor. Der Streitgegenstand im vorliegenden Fall liegt nicht im Anwendungsbereich der Schiessverordnung oder der übergeordneten Art. 63 und 125 MG. Zwar haben die anerkannten Schiessvereine die ausserdienstlichen Schiessübungen zu organisieren und erhalten dafür finanzielle Unterstützung vom Bund (vgl. Art. 63 Abs. 2 und 6 i.V.m. Art. 125 Abs. 1 MG sowie Art. 9, 19, 23 ff. und 38 ff. Schiessverordnung). Im Streit liegen aber nicht Beiträge an den Schiessbetrieb, sondern Investitionsbeiträge, und zwar als an die Standortgemeinde gerichtetes Begehren. Im Übrigen führt die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Schiessanlagen-Verordnung (SchAV) gemäss ihrem Ingress Art. 133 Abs. 3 MG aus, wonach das VBS Vorschriften über Lage, Bau und Betrieb von Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst sowie über die zulasten der Schiessvereine gehenden Einrichtungen erlässt. Auch Art. 133 Abs. 1 MG über die Pflicht der Gemeinden zur Sicherstellung von Schiessanlagen für ausserdienstliche Schiessübungen dient einem von Art.”
“Die Schiessverordnung stützt sich gemäss dem Ingress auf Art. 63 Abs. 3 und 4, Art. 125 Abs. 3 und Art. 150 MG. Die Regelungskompetenz des Bundesrats nach Art. 63 Abs. 3 und 4 MG betrifft Einzelheiten der Schiesspflicht der Angehörigen der Armee. Nach Art. 125 MG ernennen die Kantone die kantonalen Schiesskommissionen und anerkennen die Schiessvereine (Abs. 1). Sie entscheiden über den Betrieb von Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst und weisen Schiessvereine den Anlagen zu (Abs. 2). Der Bundesrat regelt den Zuständigkeitsbereich und die Pflichten der Kantone (Abs. 3). Art. 150 MG sieht eine allgemeine Kompetenz des Bundesrats zum Erlass von Ausführungsrecht vor. Der Streitgegenstand im vorliegenden Fall liegt nicht im Anwendungsbereich der Schiessverordnung oder der übergeordneten Art. 63 und 125 MG. Zwar haben die anerkannten Schiessvereine die ausserdienstlichen Schiessübungen zu organisieren und erhalten dafür finanzielle Unterstützung vom Bund (vgl. Art. 63 Abs. 2 und 6 i.V.m. Art. 125 Abs. 1 MG sowie Art. 9, 19, 23 ff. und 38 ff. Schiessverordnung). Im Streit liegen aber nicht Beiträge an den Schiessbetrieb, sondern Investitionsbeiträge, und zwar als an die Standortgemeinde gerichtetes Begehren. Im Übrigen führt die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Schiessanlagen-Verordnung (SchAV) gemäss ihrem Ingress Art. 133 Abs. 3 MG aus, wonach das VBS Vorschriften über Lage, Bau und Betrieb von Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst sowie über die zulasten der Schiessvereine gehenden Einrichtungen erlässt. Auch Art. 133 Abs. 1 MG über die Pflicht der Gemeinden zur Sicherstellung von Schiessanlagen für ausserdienstliche Schiessübungen dient einem von Art.”
Art. 150 Abs. 1 MG bildet die gesetzliche Grundlage dafür, dass der Bundesrat Ausführungsverordnungen erlässt. In den zitierten Entscheiden wird ausgeführt, dass auf dieser Grundlage (in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 MG und Art. 37 BPG) die Verordnung PVSPA erlassen wurde. Gemäss Art. 7 Abs. 1 PVSPA muss die angestellte Person vor einem Auslandseinsatz ein medizinisches Frageblatt ausfüllen, sich ärztlich untersuchen lassen und allenfalls Vorsorge‑ oder Behandlungsmassnahmen durchführen.
“1) als auch in Bezug auf die Normen des Gesundheitsschutzes (bspw. Art. 6 f. und Art. 22 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen, Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101; Art. 35 des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung, Militärgesetz, MG; SR 510.10) auf die zutreffende Wiedergabe im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Dasselbe gilt für die spezifischen Grundlagen des hier beschlagenen Fachberufsmilitärdienstes innerhalb der Schweizer Armee, einschliesslich der in diesem Zusammenhang anfallenden Einsätze im Ausland (Art. 47 Abs. 4 und Art. 69 Abs. 1 MG, Art. 2 Abs. 4 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über das militärische Personal, V Mil Pers; SR 172.220.111.310.2 sowie Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 3. Mai 2006 über den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland, VSPA; SR 513.76). Ausdrücklich hervorzuheben ist dabei der gestützt auf Art. 37 Abs. 1 BPG und Art. 35 Abs. 2 MG (in Verbindung mit Art. 150 Abs. 1 MG) erlassene Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 6. Juni 2014 über das Personal für den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland (PVSPA; SR 519.1), wonach die angestellte Person vor dem Einsatz ein medizinisches Frageblatt ausfüllen muss. Sie muss sich ärztlich untersuchen lassen sowie Vorsorge- oder Behandlungsmassnahmen vornehmen. Besonderer Erwähnung verdient schliesslich auch die für das Militär typische Befehlsgewalt und Gehorsamspflicht (vgl. Art. 32 Abs. 1 und 2 MG sowie Ziff. 21 und 80 des Dienstreglements der Armee vom 22. Juni 1994, DRA; SR 510.107.0).”
“1) als auch in Bezug auf die Normen des Gesundheitsschutzes (bspw. Art. 6 f. und Art. 22 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen, Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101; Art. 35 des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung, Militärgesetz, MG; SR 510.10) auf die zutreffende Wiedergabe im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Dasselbe gilt für die spezifischen Grundlagen des hier beschlagenen Fachberufsmilitärdienstes innerhalb der Schweizer Armee, einschliesslich der in diesem Zusammenhang anfallenden Einsätze im Ausland (Art. 47 Abs. 4 und Art. 69 Abs. 1 MG, Art. 2 Abs. 4 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über das militärische Personal, V Mil Pers; SR 172.220.111.310.2 sowie Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 3. Mai 2006 über den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland, VSPA; SR 513.76). Ausdrücklich hervorzuheben ist dabei der gestützt auf Art. 37 Abs. 1 BPG und Art. 35 Abs. 2 MG (in Verbindung mit Art. 150 Abs. 1 MG) erlassene Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 6. Juni 2014 über das Personal für den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland (PVSPA; SR 519.1), wonach die angestellte Person vor dem Einsatz ein medizinisches Frageblatt ausfüllen muss. Sie muss sich ärztlich untersuchen lassen sowie Vorsorge- oder Behandlungsmassnahmen vornehmen. Besonderer Erwähnung verdient schliesslich auch die für das Militär typische Befehlsgewalt und Gehorsamspflicht (vgl. Art. 32 Abs. 1 und 2 MG sowie Ziff. 21 und 80 des Dienstreglements der Armee vom 22. Juni 1994, DRA; SR 510.107.0).”
Der Bundesrat erlässt Ausführungsverordnungen, die näheren Regelungsbedarf konkretisieren können. In den zitierten Verordnungen ist gestützt auf Art. 150 Abs. 1 MG (in Verbindung mit weiteren Bestimmungen) etwa vorgesehen, dass vor Auslandseinsätzen ein medizinisches Frageblatt auszufüllen sowie ärztliche Untersuchungen und gegebenenfalls Vorsorge- oder Behandlungsmassnahmen vorzunehmen sind (vgl. Art. 7 Abs. 1 PVSPA).
“1) als auch in Bezug auf die Normen des Gesundheitsschutzes (bspw. Art. 6 f. und Art. 22 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen, Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101; Art. 35 des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung, Militärgesetz, MG; SR 510.10) auf die zutreffende Wiedergabe im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Dasselbe gilt für die spezifischen Grundlagen des hier beschlagenen Fachberufsmilitärdienstes innerhalb der Schweizer Armee, einschliesslich der in diesem Zusammenhang anfallenden Einsätze im Ausland (Art. 47 Abs. 4 und Art. 69 Abs. 1 MG, Art. 2 Abs. 4 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über das militärische Personal, V Mil Pers; SR 172.220.111.310.2 sowie Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 3. Mai 2006 über den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland, VSPA; SR 513.76). Ausdrücklich hervorzuheben ist dabei der gestützt auf Art. 37 Abs. 1 BPG und Art. 35 Abs. 2 MG (in Verbindung mit Art. 150 Abs. 1 MG) erlassene Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 6. Juni 2014 über das Personal für den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland (PVSPA; SR 519.1), wonach die angestellte Person vor dem Einsatz ein medizinisches Frageblatt ausfüllen muss. Sie muss sich ärztlich untersuchen lassen sowie Vorsorge- oder Behandlungsmassnahmen vornehmen. Besonderer Erwähnung verdient schliesslich auch die für das Militär typische Befehlsgewalt und Gehorsamspflicht (vgl. Art. 32 Abs. 1 und 2 MG sowie Ziff. 21 und 80 des Dienstreglements der Armee vom 22. Juni 1994, DRA; SR 510.107.0).”
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