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Art. 103

510.10MGFederal Act01.01.1996Originalquelle
  1. Beförderungen und Ernennungen werden nach Bedarf und Eignung vorgenommen. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen und die Zuständigkeiten fest.
  2. 1
  3. Die zuständige Behörde kann für die Abklärung der Eignung eines Anwärters oder einer Anwärterin:
    1. polizeiliche Berichte und militärische Führungsberichte verlangen;
    2. in das Strafregister sowie in Straf- und Strafvollzugsakten Einsicht nehmen;
    3. Auszüge aus dem Betreibungs- und Konkursregister verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen;
    4. die Durchführung einer Personensicherheitsprüfung verlangen.2
  4. Beförderungen und Ernennungen, die diesem Gesetz oder seinen Ausführungsbestimmungen widersprechen, können für ungültig erklärt werden.

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957;BBl 2002 858).

  2. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015;BBl 2009 5917).

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