Zurück zum Gesetz

Art. 105

510.10MGFederal Act01.01.1996Originalquelle

Das Armeematerial umfasst:

  1. die persönliche Ausrüstung;
  2. das übrige Armeematerial.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.