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Art. 112

510.10MGFederal Act01.01.1996Originalquelle
  1. Die Angehörigen der Armee sorgen für die sichere Aufbewahrung und die Instandhaltung der persönlichen Ausrüstung sowie für den Ersatz unbrauchbar gewordener Gegenstände.
  2. Verletzen Angehörige der Armee diese Pflichten oder missbrauchen sie die Ausrüstung, so kann ihnen diese abgenommen werden.
  3. Ehemalige Angehörige der Armee sind verpflichtet, die persönliche Ausrüstung bis zu deren Rückgabe sicher aufzubewahren und zu unterhalten.1

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297;BBl 2014 6955).

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